Kindergartenordnung

Die Kindergartenordnung regelt den organisatorischen Ablauf im Kindergarten des „Kinderkreis e.V.“. Sie richtet sich nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften sowie der Satzung des Trägervereins in ihrer jeweils gültigen Fassung.

 

 

 

1.         Voranmeldung und Warteliste

 

1.1       Der Kindergarten des „Kinderkreis e.V.“ steht jedem Kind offen, soweit Plätze vorhanden sind.

 

1.2       Es werden in der Regel Kinder aus dem Stadtgebiet Itzehoe ggf. auch aus den umliegenden Gemeinden aufgenommen.

 

1.3       Für Aufnahmeanträge, die nicht sofort berücksichtigt werden können, wird eine Warteliste geführt.

 

 

2.         Aufnahme

 

2.1      Der Kindergarten des „Kinderkreis e.V.“ hat zwei altersgemischte Gruppen und nimmt Kinder zwischen dem 1. Lebensjahr bis zum Schuleintritt auf. Für die Aufnahme ist eine ärztliche Bescheinigung, wie sie vom Gesundheitsamt vorgeschrieben ist, vorzulegen (§1 Abs. 1 Landesverordnung für Kindertageseinrichtungen). Diese sollte nicht älter als 2 Wochen sein. Zusätzlich muss ein Nachweis über eine stattgefundene ärztliche Impfberatung erbracht werden.

 

2.2      Für die Reihenfolge der Aufnahme der Kinder ist die Reihenfolge der Anmeldungen bzw. der Warteliste maßgebend. Darüber hinaus können Plätze auch nach sozialen Kriterien vergeben werden. Dabei werden berücksichtigt

 1.               Geschwisterkinder

 2.               Härtefälle, die vom Jugendamt an den „Kinderkreis e.V.“ herangetragen werden

 3.               neu zugezogene Kinder, die nur noch ein Jahr bis zur Einschulung vor sich haben

 

2.3   Für die Unterbringung eines Kindes im Kindergarten des „Kinderkreis e.V.“ ist eine Mitgliedschaft mindestens eines Personensorgeberechtigten im „Kinderkreis e.V.“ wünschenswert.

 

2.4     Mit der schriftlichen Anmeldung des Kindes wird zwischen Personensorge-berechtigten und Kindergarten eine verbindliche Betreuungsvereinbarung geschlossen. Die Personensorgeberechtigten nehmen verbindlich Kenntnis vom pädagogischen Konzept der Einrichtung und erklären mit der Anmeldung ihr Einverständnis. Mit der Vertragsunterzeichnung gilt ab Betreuungsbeginn eine dreimonatige Kündigungsfrist; die Kündigung muss bis zum letzten Tag des Vormonats vorliegen.

 

2.4       Die Verteilung der Kinder in die Gruppen findet nach individuellen und pädagogischen Gesichtspunkten statt, sie unterliegt der Entscheidung der Einrichtungsleitung. Kinder, deren Personensorgeberechtigten eine spätere Aufnahme wünschen als nach der Warteliste möglich, können auf Wunsch an ihrem Platz auf der Warteliste verbleiben.

 

 

3.         Fehlen im Kindergarten / Abmeldung

 

3.1      Kann ein Kind den Kindergarten nicht besuchen, sollte der Kindergarten umgehend benachrichtigt werden. Auch wenn ein Kind fehlt, wird zur Aufrechterhaltung des Platzanspruches und zur Deckung der laufenden Kosten das Betreuungsentgelt erhoben.

 

3.2      Fehlt ein Kind vier Wochen, ohne dass der Kindergarten benachrichtigt wurde, ist der „Kinderkreis e.V.“ berechtigt, den Platz neu zu besetzen, ohne dass ein Anspruch auf Wiederaufnahme und Erlass des zu zahlenden Betreuungsentgelts besteht.

 

3.3     Die Abmeldung eines Kindes erfolgt schriftlich. Die Eltern können den Vertrag jederzeit mit einer Frist von drei Monaten ab Betreuungsbeginn kündigen. 

 

3.4      Für Vorschulkinder können die Monate Mai, Juni und Juli nicht gekündigt werden. Die Zahlung des Betreuungsentgelts endet zum 31.07. des Jahres.

 

3.5       Der Träger behält sich vor, den Vertrag in Ausnahmefällen aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu            kündigen, wenn

 

·        nicht auszuräumende erhebliche Auffassungsunterschiede zwischen den betreffenden Personensorgeberechtigten und den Mitarbeiter*innen bzw. der Einrichtungsleitung bestehen und sich dadurch Schwierigkeiten im Kindergarten-Alltag ergeben.

 

·        das Kind in der erforderlichen Weise nicht gefördert werden kann oder die Förderung der übrigen Kinder in der Gruppe erheblich beeinträchtigt wird.

 

·        wenn die Personensorgeberechtigten ihren Zahlungsverpflichtungen trotz dreimaliger Aufforderung nicht nachkommen oder ein Zahlungsrückstand von zwei Monatsbeiträgen besteht. Sollte der Zahlungsaufforderung nicht nachgekommen werden, wird ein Inkasso-Unternehmen mit der Begleichung beauftragt.

 

·        wenn die Personensorgeberechtigten sich wiederholt, auch nach vorheriger schriftlicher Abmahnung, nicht an die im Betreuungsvertrag, der Kindergartenordnung und der Beitragsordnung festgelegten Regeln halten.

 

 

4.         Öffnungszeiten, Ferien, Fortbildung

 

4.1       Der Kindergarten ist geöffnet:

             Montags bis freitags 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr Kernzeit

 Frühdienst                              7.30 Uhr bis 8.00 Uhr (kostenpflichtig)

             Spätdienst                             13.00 Uhr bis 14.00Uhr

 (kostenpflichtig, halbstündlich buchbar)

             Die Abholzeiten sind einzuhalten.

 

4.2      Der Kindergarten des „Kinderkreis e.V.“ wird für die ersten drei Wochen der Sommerferien in Schleswig-Holstein und für die Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr geschlossen. Ebenso bleibt der Kindergarten am Freitag nach Christi Himmelfahrt und ggf. ganztägigen Fortbildungen des pädagogischen Personals geschlossen. Die Schließzeiten werden bekannt gegeben und ausgehängt.

 

4.3   Aufgrund unvermeidbarer Baumaßnahmen, unüberbrückbarer Personal-schwierigkeiten, Fortbildungsmaßnahmen des pädagogischen Personals, auf Anforderung des Gesundheitsamtes oder aus anderen zwingenden Gründen kann die Kindertagesstätte ganz oder teilweise geschlossen werden. Eine Erstattung der Gebühr erfolgt nicht.

 

 

5.         Betreuungsentgelt

 

5.1       Die Höhe des Entgeltes für die Betreuung und des Früh-/Spätdienstes wird in ihrer jeweils gültigen Höhe gesondert im Aushang bekannt gegeben.

 

5.2       Das Betreuungsentgelt ist auch während der Schließung des Kindergartens in voller Höhe zu leisten.

 

5.3       Die Höhe des Betreuungsentgeltes richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und den Vorgaben der Stadt Itzehoe.

 

5.4      Das Betreuungsentgelt wird grundsätzlich per SEPA-Lastschriftmandat am Anfang des Betreuungsmonats abgebucht. Die Kosten eventueller Rücklastschriften sind von den Personensorgeberechtigten zu tragen.

 

5.5      Sind die Personensorgeberechtigten nicht in der Lage, das Betreuungsentgelt zu entrichten, kann ein Ermäßigungsantrag gestellt werden. Ebenso sind Gutscheine für gemeinschaftliche Mittagsverpflegung gesetzlich verankert und können bei entsprechenden Ämtern beantragt werden.

 

5.6       Die Kosten für die Mittagsverpflegung sind im Betreuungsentgelt nicht enthalten.

 

 

6.         Regelung in Krankheitsfällen

 

6.1       Erkrankte Kinder sollen nicht in den Kindergarten gebracht werden. Bei Erkrankung des Kindes oder eines Familienmitgliedes an einer ansteckenden Krankheit (z.B. Covid-19, Masern, Röteln, Windpocken, Scharlach, Mumps, Grippe, Salmonellen, Läuse und anderer Parasitenbefall) muss umgehend der Kindergarten benachrichtigt werden (§34 Infektionsschutzgesetz). Das Kind darf die Einrichtung erst wieder besuchen, wenn keine Ansteckungsgefahr besteht.

           Leidet das Kind unter Fieber, darf es nach Abklingen des Fiebers (ohne Medikamentengabe) die Einrichtung 24 Stunden, bei Durchfall und/oder Erbrechen 48 Stunden nach Abklingen der Symptome nicht besuchen.

 Die bei der Aufnahme ausgehändigte Belehrung gem. §34 Abs. 5 S.2 Infektionsschutzgesetz ist zu lesen und einzuhalten.

 

6.2       Medikamente dürfen vom pädagogischen Personal grundsätzlich nicht verabreicht werden. In Ausnahmefällen, z. B. bei einer chronischen Erkrankung und/oder bei einer allergischen Schockreaktion (Bienenstich), kann das pädagogische Personal mit der Medikamentengabe beauftragt werden. Dies ist jedoch nur möglich, wenn vorher eine schriftliche Vereinbarung getroffen wird, in der beschrieben ist, wie in welchen Situationen die Medikamentengabe zu erfolgen hat. Diese Vereinbarung muss von den Personensorgeberechtigten und dem behandelnden Arzt des Kindes unterschrieben werden.

 

6.3   Tritt eine Erkrankung oder der Verdacht einer Erkrankung während des Besuches der Einrichtung auf, werden die Personensorgeberechtigten unverzüglich benachrichtigt. Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich, ihr Kind unverzüglich abzuholen bzw. abholen zu lassen.

 

 

7.         Regelungen für den Besuch der Einrichtung

 

7.1      Für den Weg zur Einrichtung sowie für den Nachhauseweg sind die Personensorgeberechtigten aufsichtspflichtig. Wenn das Kind alleine nach Hause gehen soll oder von anderen Personen abgeholt werden darf, ist dies, nach Rücksprache mit der Einrichtungsleitung, grundsätzlich möglich.

Hierzu ist eine gesonderte Erklärung zu unterschreiben.

 

 7.2     Bei Ankunft und Abholung des Kindes in der Einrichtung haben die Personensorge-berechtigten oder die bevollmächtigten Vertreter die Pflicht, das Kind persönlich bei der zuständigen pädagogischen Fachkraft abzugeben, bzw. abzuholen.

Bei Veranstaltungen, an denen die Personensorgeberechtigten teilnehmen, verbleibt die Aufsichtspflicht bei den Personensorgeberechtigten oder den berechtigten Vertretern.

 

7.3       Es ist konzeptionell vorgesehen, dass Kinder zeitweise im Ermessen des pädagogischen Personals alleine draußen spielen dürfen.

 

7.4       Zu Beginn der Betreuungszeit muss eine individuell abgesprochene Eingewöhnung stattfinden, die von einer Bezugsperson des Kindes begleitet wird.

 

 

8.         Teilnahme an Ausflügen

 

Zur Teilnahme an Ausflügen und Reisen ist die schriftliche Einwilligung der Personensorgeberechtigten erforderlich. Spaziergänge und Erkundungen in die nähere Umgebung fallen nicht unter diese Regelung.

 

 

9.         Versicherungen

 

9.1       Die Kindergartenkinder sind durch die gesetzliche Unfallversicherung unfallversichert:

 

             -           auf dem direkten Weg zum und vom Kindergarten

             -           während des Aufenthalts im Kindergarten

             -           bei Veranstaltungen des Kindergartens außerhalb des Grundstücks

                         (Spaziergang, Fest u.ä.)

 

 9.2    Besucherkinder und andere Gäste, die an einer Veranstaltung des Kindergartens teilnehmen, sind über die Unfallkasse Schleswig-Holstein unfallversichert.

 

9.3     Alle Unfälle – auch auf dem Weg zum und vom Kindergarten -, die eine ärztliche Behandlung zur Folge haben, sind im Kindergarten unverzüglich zu melden, damit die Unfallmeldung eingeleitet werden kann.

 

9.4     Für den Verlust, die Beschädigung, die Verwechslung oder Verschmutzung von Garderobe  und Gegenständen aller Art  (Brottasche, Spielzeug, Brille, Schmuck, Geld usw.) wird keine Haftung übernommen.

 

 

10.       Zusammenarbeit

 

10.1     Der Träger sowie die Mitarbeiter*innen des Kindergartens wünschen sich im Interesse der pädagogischen Förderung des Kindes eine gute Zusammenarbeit mit den Personensorgeberechtigten. Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich mit der Anmeldung ihres Kindes zu einer aktiven Zusammenarbeit und einem respektvollen Umgang.

 

10.2     Die Mitwirkung der Personensorgeberechtigten erfolgt gemäß §32 KiTaG durch die Elternvertretung des Kindergartens und die Mitwirkung von Mitgliedern der Elternvertretung im Beirat der Einrichtung, indem sie an den Vorstandssitzungen teilnehmen.

 

10.3   Probleme oder Fragen sollen auf den regelmäßig stattfindenden Elternabenden besprochen werden. Kurze „Tür- und Angelgespräche“ können bei der Übergabe stattfinden, für weitergehenden Gesprächsbedarf muss ein Termin vereinbart werden. Hierfür stehen die Mitarbeiter*innen des Kindergartens sowie die Vorstandsmitglieder des Trägervereins nach Rücksprache zur Verfügung.

 

10.4  Der Trägerverein kann den Kindergarten nur begrenzt finanziell unterstützen. Eine intensive Mitarbeit aller Personensorgeberechtigten ist deshalb für die Funktionsfähigkeit des Kindergartens unumgänglich.

 Wünschenswert ist hierfür die Teilnahme an der Frühjahrs- oder Herbst-Gartenaktion sowie die Unterstützung für andere anfallende Arbeiten.

 

10.5     Auf dem Kindergartengelände und im Kindergarten herrscht absolutes Rauch- und Alkoholverbot.

 

10.6   Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, Änderungen ihrer persönlichen Angaben wie z.B. Adressänderungen, Namensänderungen, Bankverbindungen und Änderungen der Sorgeberechtigung unverzüglich der Einrichtungsleitung mitzuteilen.

 

 

11.       Rechnungslegung und Rechnungsprüfung

 

11.1     Die Kassengeschäfte des Kindergartens werden vom Vorstand des „Kinderkreis e.V.“ erledigt. Die Jahresrechnung und die Haushaltspläne werden von der Mitgliederversammlung des „Kinderkreis e.V.“ entgegengenommen. Die Jahresrechnung für den Kindergarten unterliegt der Prüfungspflicht der Kassenprüfer des Trägervereins. Diese beantragen die Entlastung des Vorstandes.

 

11.2     Die Jahresrechnungen und Haushaltspläne können im Kindergarten eingesehen werden.

 

 

12.       Datenverarbeitung

 

Der Träger darf zur Erfüllung seiner Aufgaben die notwendigen Daten der Kinder und ihrer Personensorgeberechtigten erheben, verarbeiten, nutzen und speichern.

 

 

13.       Anerkennung der Kindergartenordnung

 

Diese Kindergartenordnung bildet die Grundlage der Betreuungsvereinbarung zwischen den Personensorgeberechtigten und des Kindergartens des „Kinderkreis e.V.“

Die Personensorgeberechtigten erkennen mit ihrer Unterschrift auf dem Betreuungsvertrag die Kindergartenordnung an. Diese wird ihnen bei der Anmeldung ihres Kindes ausgehändigt.

 

 

14.       Inkrafttreten und Salvatorische Klausel

 

Diese Kindergartenordnung tritt am 01. August 2021 in Kraft. Frühere Versionen verlieren ihre Gültigkeit.

 Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Nebenabreden sind nur wirksam, sofern sie schriftlich erfolgen und von allen Beteiligten unterzeichnet sind.

 

Der Vorstand des „Kinderkreis e.V.“

 

Alessandra Thurau

 

-Vorstandsvorsitzende-